





Peter Hardt
Wirtschaftsberatung
Brüsseler Straße
97
D 50672 Köln
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Fax 0221 - 510
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Strategien
gegen Zinssteuern
Der
Steuer- Rat 2000/2001 -
2005
Der Sparerfreibetrag
wird ab dem Jahr 2000 halbiert. Auf viele Menschen, die aus Kapitalvermögen
wie Sparbuchzinsen oder Aktiengewinnen Einkünfte beziehen, kommen härtere
Zeiten zu. Nun gelten ab dem 1. Januar 2000 niedrigere Sparerfreibeträge
(im Amtsdeutsch „steuerliche Freibeträge für Zinseinkünfte“)
Der Freistellungshöchstbetrag beträgt ab dem
1.1.2004 - für Alleinstehende 1.421 Euro - statt bisher 1.601 Euro,
- für Verheiratete 2.842 Euro - statt bisher 3.202 Euro:
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Sparerfreibetrag
(alte Regelung) |
Sparerfreibetrag
(neue Regelung ab 01.01.2004) |
| Alleinstehende |
6.000,-
DM |
1.421 Euro
|
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Zusammenveranlagte
Ehegatten
|
12.000,- DM
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2.842 Euro
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Wer der zusätzlichen
Steuerlast ausweichen will, muß jetzt handeln.
Betroffene Sparer
sollten daher rechtzeitig vor Jahresbeginn ihre Freistellungsaufträge
überprüfen bzw. ändern. Banken und Sparkassen müssen von allen Zinseinnahmen
grundsätzlich 30 Prozent Kapitalertragsteuer an den Fiskus abführen –
es sei denn, Sie haben einen Freistellungsauftrag erteilt.
Wann sollten
Sie reagieren?
Sollten Ihre Zinserträge die neuen Freibeträge überschreiten oder sollten
Sie bei mehreren Geldinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt haben,
überprüfen Sie zunächst Ihre Freistellungsaufträge und passen
Sie sie an die tatsächlichen Zinseinkünfte an. Bis zu diesen Beträgen
können Sie Ihr Geld einkommensteuerfrei anlegen:
| Zinssatz |
Anlagevermögen bei Ledigen
|
Anlagevermögen
bei Verheirateten |
| 3,0 % |
47.366,-
€ |
94.733,- €
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| 4,0 % |
35.525,-
€ |
71.050,- €
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| 5,0 % |
28.420,- € |
56.840,- €
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Wer mehr anlegt,
muß ab 2000 auch mehr Einkommensteuer zahlen.
Oder auch nicht !
Denn mit ausgeklügelten
Strategien gehen clevere Anleger gegen das Streichkonzept des Fiskus
vor. Unsere Empfehlung: renditeorientierte geschlossene Immobilienfonds:
.
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MPC
Fonds
Bei den Fondsobjekten von MPC Capital handelt
es sich um niederländische, kanadische oder US-amerikanische
Büroimmobilien. Die Steuersituation der Sachwert Rendite-Fonds
von MPC Capital basiert auf Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
Deutschland und dem jeweiligen Investitionsland, so dass dem Staat
das Besteuerungsrecht der Einkünfte zufällt, in dem die
Immobilien liegt. Anleger können so von den oft günstigen
steuerlichen Rahmenbedingungen der Partnerländer profitieren.
In Deutschland werden die Einkünfte lediglich zur Ermittlung
des deutschen Einkommensteuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Steuersituation Kanada
Die Gewinne sind auch hier in Deutschland
bis auf den Progressionsvorbehalt einkommensteuerfrei. Auf Grund
des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Kanada fällt
die Besteuerung der Erträge aus der Beteiligung dem Belegenheitsstaat
- also Kanada - zu. In Kanada gibt es keine Freibeträge. Die
Besteuerung der Einkommen in Kanada erfolgt normalerweise auf der
minimalsten Steuerstufe von 23,68%. Erst ab einer Zeichnungssumme
von ca. CAD 195.000 würde die zweite Steuerstaffel Anwendung
finden.
Steuersituation
Niederlande
Vermietungserträge aus der Fondsbeteiligung
sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt steuerfrei.
In den Niederlanden erfolgt eine Pauschalbesteuerung, deren Ausgangspunkt
das durchschnittlich in der Anlage gebundene Vermögen der einzelnen
Gesellschafter ist. Dies errechnet sich aus dem anteiligen Verkehrswert
der Aktiva (Immobilien) abzüglich der anteiligen Verbindlichkeiten.
Die steuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich dann aus der Multiplikation
mit dem fiktiven Renditeansatz von 4%. Das so ermittelte Ergebnis
wird mit einem Steuersatz von 30% belegt.
Für beschränkt
Steuerpflichtige greift in den Niederlanden eine Nichtveranlagungsgrenze,
die diese von der Besteuerung freistellt, soweit ihre Einkommensteuerschuld
EUR 40 p. a. (Stand: Januar 2005) nicht übersteigt. Eine gänzliche
Steuerfreistellung für Erträge aus einer Beteiligung an
einem Holland Fonds ist somit faktisch kaum mehr möglich, da
die Erträge regelmäßig über dieser Grenze liegen.
Auf Grund des für die Anleger günstigen Berechnungsansatzes
reduziert sich der prognostizierte Ertragswert durch die Steuer
- je nach Berechnungsansatz zur Bestimmung des Verkehrswertes -
um durchschnittlich lediglich rund 0,9 Prozentpunkte p. a. gegenüber
dem Vor-Steuer-Ergebnis.
Steuersituation
Österreich
Die
Einkünfte deutscher Anleger aus Vermietung und Verpachtung
in Österreich sind in Deutschland bis auf den Progressionsvorbehalt
steuerfrei.
Bis zu 65.000 Euro
Beteiligungssumme wird auch in Österreich keine Steuer erhoben.
Steuersituation
England
Durch das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Deutschland und England fällt die Besteuerung der
Erträge aus dieser Beteiligung England zu. Daher entsteht
bis zu einem Einkommen von GBP 4.615 bzw. einer Beteiligungssumme
von ca. GBP 50.000 voraussichtlich keine Besteuerung in England.
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Prognostizierte Anfangsausschüttung von 7,5%
p. a. |
Wer Einkünfte
aus Kapitalvermögen gegen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung tauscht, entlastet den Freibetrag.
Die ganz legale Flucht ins Ausland schützt vor der Geldgier
des Heimatfinanzamtes. Denn mit Beteiligungen etwa an ausländischen
Immobilienfonds können Anleger Ihre Steuerlast für diese
Einkünfte sogar auf Null drücken.
Grund: Deutschland
hat mit beinahe allen Staaten bilaterale Abkommen getroffen, die eine
doppelte Besteuerung grenzüberschreitender Erträge vermeiden
soll. In diesen sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist
festgelegt, welcher Fiskus auf bestimmte Einkünfte Steuern erheben
darf. Erzielt der Anleger - wie bei Immobilienfonds üblich - Vermietungseinkünfte,
hat stets das Land das Besteuerungsrecht, in dem die Immobilie beheimatet
ist.
Clevere Anleger
nutzten das aus. Denn jeder Staat sieht ein Existenzminimum vor, das
regelmäßig steuerfrei bleibt. Übersteigen die jährlichen
Vermietungseinkünfte diese Grenze nicht, fließt das Geld beinahe
ungeschmälert in die Taschen des Anlegers.
Beispiel: Die
in den USA erzielten Vermietungseinkünfte
können bis zu einem Beteiligungsbetrag i.H.v. ca. €
60.000,- pro Anleger - d.h. ca. €
120.000 bei getrennt zeichnenden Ehepaaren - für die Dauer von
voraussichtlich 15 Jahren weitestgehend steuerfrei vereinnahmt
werden. Bei höheren Beteiligungsbeträgen werden die über
dem jeweils geltenden Steuerfreibetrag liegenden Mieteinkünfte mit
lediglich 15 % besteuert.
Prospektanforderung
unter 0221 - 510 32 32
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