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Informationen zur Eigenheimförderung
1. Januar 2004 :

Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage beträgt für Bauherren und Erwerber einer neuen Wohnung bisher 8 Jahre lang jeweils 2.556 Euro und für Käufer einer Altbauwohnung 1.278 Euro, in beiden Fällen zuzüglich einer Kinderzulage von 767 Euro pro Kind und Jahr.

Die Eigenheimzulage wird - entgegen dem Beschluss von Bundesregierung und Bundestag - nun doch nicht abgeschafft, sondern nur gekürzt und in einigen Punkten umgestaltet:

Betroffen sind Wohnungen mit Bauantrag oder Kaufvertrag ab dem 1.1.2004.

Die unterschiedliche Förderung von Neu- und Altbauwohnungen wird aufgegeben, sodass die Grundförderung künftig in beiden Fällen gleich hoch ist.
Die Grundförderung beträgt künftig 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 250 Euro pro Jahr.
Die Kinderzulage wird von bisher 767 Euro auf 800 Euro aufgestockt.
Für Ausbauten und Erweiterungen wird keine Eigenheimzulage mehr gewährt.
Begünstigt sind neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
Die maßgebende Zweijahres-Einkommensgrenze im Erst- und Vorjahr der Förderung wird auf 70 000 Euro bei Alleinerziehenden und auf 140 000 Euro bei Verheirateten abgesenkt (bisher 81 807 Euro / 163 614 Euro). Maßgebend ist nur noch die Summe der positiven Einkünfte dieser zwei Jahre.
Wie bisher gibt es auch künftig eine Genossenschaftszulage für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Sie wird leicht herabgesetzt von bisher 1.227 Euro auf 1.200 Euro. Dafür muss eine Mindesteinlage von 5.000 Euro - statt bisher 5.113 Euro - gezeichnet werden. Neu ist aber, dass der Anspruchberechtigte spätestens im letzten Jahr der Förderung eine Genossenschaftswohnung beziehen muss, um die Förderung zu behalten.

18. Dezember 2003 :


Neues zur Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet.

Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten zukünftig folgende Regelungen:

Neubauten und Bestandserwerb werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr.

Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren höchstens 1.250 EURO, die Kinderzulage 800 EURO.

Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 EURO für Alleinstehende sowie 140.000 EURO für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 EURO. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

22. November 2003 :

Eigenheimzulage wird gekürzt, aber nicht gestrichen

Wie die heutige Ausgabe der "Financial Times Deutschland"
meldet, hat sich eine vom Vermittlungsausschuss eingesetzte
Arbeitsgruppe auf eine "Modifizierung" des staatlichen Zuschusses für die
Wohneigentumsbildung geeinigt. Weiteren Agenturmeldungen zufolge hat sich die
SPD nun die Halbierung der jährlich vergebenen Fördersumme als
neues Verhandlungsziel mit den Unionspolitikern gesetzt. Von Hans
Eichels ursprünglichem Ziel einer kompletten Streichnung der Zulage
hat sich seine Partei damit verabschiedet.


Stand 18. Februar 2003

Eigenheimzulage bleibt vorerst
Weiter volle Förderung

Gute Nachricht für Immobilienkäufer und Häuslebauer: Die Eigenheimzulage nach altem Recht gilt vorerst doch weiter. Eigentlich sollten vom Jahreswechsel 2002/2003 an neue Regeln in Kraft treten. Danach hätten viele keine oder nur eine geringere Förderung erhalten. Jetzt gilt: Sämtliche Anträge werden bis auf Weiteres nach altem Recht bearbeitet.


Warten auf Neuregelung

Erst wenn die geplante neue Regelung in Kraft tritt, löst sie die alten Bestimmungen ab. Doch das kann noch dauern. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten und beschließen, der Bundespräsident das Gesetz billigen und es schließlich im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Laut Bundesfinanzministerium ist der Stichtag für die Weitergeltung des alten Rechts der Tag nach der Verkündiung des (neuen) Gesetzes.

 

Über 20.000 Euro Zuschuss

Hier die alten und weiterhin gültigen Regeln im Überblick:


Den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Wohnung fördert das Finanzamt acht Jahre lang mit einer Zulage.

Die beträgt für Neubauten 2.556 Euro und für mehr als zwei Jahre alte Gebäude 1.278 Euro im Jahr.

Für jedes Kind, das mit im Haushalt wohnt, erhöht sich die Zulage um jährlich 767 Euro.

Die Förderung gibt es jedoch nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen: Alleinstehende dürfen im Jahr der Fertigstellung oder des Kaufs und im Jahr davor zusammengerechnet Einkünfte von bis zu 81.807 Euro haben. Ehepaare dürfen in beiden Jahren zusammen auf höchstens 163.614 Euro kommen. Für jedes Kind, für das es Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gibt, steigen die Grenzen um 30.678 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern darf zum Beispiel im Zweijahreszeitraum Einkünfte von 224.970 Euro haben, ohne den Anspruch auf die Eigenheimzulage zu verlieren.



BROSCHÜRENVERSAND:
Wir haben für Sie ein Exemplar der Broschüre: So hilft der Staat beim Bauen ( Stand 2003 !! ) reserviert. Die Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen informiert über die derzeit noch geltenden staatlichen Fördermöglichkeiten und kann per Email bei uns kostenlos angefordert werden - Kaufinteressenten geht diese automatisch zu.

 

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