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Informationen
zur Eigenheimförderung
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Stand 22. November 2002
Die neue alte Bundesregierung
will den künftigen Bauherren und Hauskäufern kräftig eins
aufs Dach geben: Die Eigenheimzulage wird erheblich gekürzt
und nur noch Familien mit Kindern gewährt. Wer bereits Bau- oder
Kaufabsichten hat, sollte noch vor Jahresende 2002 handeln.
Die Eigenheimzulage besteht
nach geltendem Recht aus mehreren Komponenten: Grundförderung, Kinderzulage,
Ökozulage und Genossenschaftszulage. Die Grundförderung beträgt
2 556 Euro für Neubauwohnungen und 1 278 Euro für Altbauwohnungen.
Die Kinderzulage beträgt 767 Euro je Kind. Die Ökozulage wird
nur noch gewährt, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige vor dem
1.2.2002 eingereicht wurde oder die Wohnung mit einer energiesparenden
Anlage bis zum 31.12.2002 angeschafft wird.
Ursprünglich hatte die
Bundesregierung geplant, die Grundförderung gänzlich zu streichen
und nur noch eine Kinderzulage von 1 200 Euro je Kind zu gewähren.
Nach einem Sturm der Entrüstung fallen die Einschnitte - nach einem
erneuten Beschluss der Bundesregierung vom 7.11.2002 - nun etwas moderater
aus:
Die Eigenheimzulage
erhalten künftig nur noch Eltern, also Alleinerziehende und Verheiratete
mit Kindern. Wer keine Kinder hat, geht leer aus.
Für Neu- und
Altbauten gibt es gleichermaßen eine Grundzulage von 1 000 Euro
und eine Kinderzulage von 800 Euro pro Jahr - und zwar wie bisher acht
Jahre lang. Zusätzlich soll auch wieder die Ökozulage eingeführt
werden, deren Höhe derzeit noch unbekannt ist. Die Genossenschaftszulage
wird gestrichen.
Die maßgebende
Zweijahres-Einkommensgrenze im Erst- und Vorjahr der Förderung
wird von bisher 81 807 für Alleinerziehende und 163 614 Euro für
Verheiratete auf 70 000 Euro / 140 000 Euro abgesenkt. Für jedes
Kind erhöht sich diese Grenze um 20 000 Euro - statt bisher um
30 678 Euro. Konnten bisher positive und negative Einkünfte saldiert
werden, so werden künftig nur noch positive Einkünfte berücksichtigt.
Bauen oder kaufen
Alleinstehende oder Verheiratete ohne Kinder ein Eigenheim, gibt's zunächst
keine Eigenheimzulage. Falls aber innerhalb von vier Jahren Nachwuchs
kommt, werden die Grund- und Kinderzulage rückwirkend ab dem Geburtsjahr
gewährt. Für weitere Kinder, die innerhalb des achtjährigen
Förderzeitraums geboren werden, bekommen die Eltern die Kinderzulage
nur noch für die Restlaufzeit.
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So hoch
ist die Eigenheimförderung über 8 Jahre:
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Neubauwohnung
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Altbauwohnung
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ab 2003
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bisher
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ab 2003
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bisher
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| Ohne Kinder |
0 EUR
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20 448
EUR
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0 EUR
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10 224
EUR
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| 1 Kind |
14 400
EUR
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26 584
EUR
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14 400
EUR
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16 360
EUR
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| 2 Kinder |
20 800
EUR
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32 720
EUR
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20 800
EUR
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22 496
EUR
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| 3 Kinder |
27 200
EUR
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38 856
EUR
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27 200
EUR
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28 632
EUR
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| 4 Kinder |
33 600
EUR
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44 992
EUR
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33 600
EUR
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34 768
EUR
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Fazit:
Bei Kauf einer Altbauwohnung fällt die Kürzung für Familien
vergleichsweise milde aus. Bei Bau oder Kauf einer Neubauwohnung aber
müssen die künftigen Eigenheimer ganz erhebliche Einbußen
hinnehmen, und zwar rund 12 000 Euro.
STEUEREXPERTEN RATEN DAHER:
Die neuen Regelungen gelten ab 1.1.2003. Das bedeutet: Das bisherige Recht
gilt für Sie bis zu 8 Jahre weiter, wenn Sie den Bauantrag noch bis
zum 31.12.2002 stellen oder den Kaufvertrag bis zum 31.12.2002 notariell
abschließen. Wann im Kaufvertrag der Übergang von Besitz, Nutzungen,
Lasten und Gefahr vereinbart ist, spielt keine Rolle.
Falls Sie konkrete Pläne
für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Wohnung haben, sollten
Sie das Datum 31.12.2002 unbedingt im Auge behalten. Nur wenn Sie bis
dahin den Bauantrag einreichen oder den Kaufvertrag beim Notar abschließen,
sichern Sie sich die bisherige hohe Eigenheimzulage für 8 Jahre.
BROSCHÜRENVERSAND:
Wir haben für Sie ein Exemplar der Broschüre: So hilft der
Staat beim Bauen reserviert. Die Broschüre des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen informiert über die 2002
geltenden staatlichen Fördermöglichkeiten und kann per Email
bei uns kostenlos angefordert werden - Kaufinteressenten geht diese automatisch
zu.
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eingestellten Informationen übernehmen. Unsere Angebote gelten
nur insoweit, als bundesdeutsches Recht anwendbar ist oder wirksam
vereinbart werden kann.
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